Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine dynamische Größe, die Auskunft darüber gibt, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden müssen. Sie wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit neu festgelegt, wobei sie sich normalerweise nach oben hin verändert.
Für die verschiedenen Versicherungsarten in der Sozialversicherung gibt es unterschiedliche Bemessungsgrenzen. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gibt es eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze, die bis Ende 2002 auch gleichzeitig die Versicherungspflichtgrenze war. Seit dem 01.01.2003 kann ein Arbeitnehmer nur zur Privaten Krankenversicherung wechseln, wenn er diese Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Für 2008 gelten für die Krankenversicherung folgende Bemessungsgrenzen:
- die Beitragbemessungsgrenze entspricht € 43.200
- die Versicherungspflichtgrenze liegt bei € 48.150
Versicherungspflichtgrenze
Durch die Gesundheitsreform 2007 ist der Zugang zur Privaten Krankenversicherung für Arbeitnehmer noch einmal nachhaltig erschwert worden. Um als Arbeitnehmer die Gesetzliche Krankenversicherung verlassen können muss die Höhe seines Einkommens in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren die jeweils gültige Versicherungspflichtgrenze überschreiten. Eine Kündigung kann dann unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf das Jahresende vorgenommen werden und die Krankenkasse erkennt diese an, sofern auch im darauf folgenden Kalenderjahr die dann gültige Versicherungspflichtgrenze überschritten wird.
Um im Jahr 2008 zur Privaten Krankenversicherung zu wechseln, muss das Einkommen eines Arbeitnehmers
- in 2005 über € 46.800
- in 2006 über € 47.250 und
- in 2007 über € 47.700
gelegen haben und auch die aktuell gültige Versicherungspflichtgrenze in Höhe von € 48.150 überschreiten.