Bleibt ein Risikozuschlag immer bestehen?

Hier gibt es verschiedene Vorgehensweisen. Häufig wird vom Versicherer darauf verwiesen, das der Gesundheitszustand nur am Tag der Antragsstellung geprüft wird und für den Versicherungsabschluss relevant ist. Erkrankungen, die später hinzukommen, seien mitversichert, ohne dass er deshalb den Beitrag erhöhen oder den Vertrag kündigen kann.

Deshalb sei auch der Risikozuschlag nicht verhandelbar. Die Praxis zeigt aber auch, dass hier eine ärztliche Bescheinigung durchaus Verhandlungsspielraum mit dem Versicherer lässt, vor allem wenn auch eine gewisse Zeit beschwerde- und behandlungsfrei verbracht wurden, bzw. Ausheilung diagnostiziert werden kann.

In § 41 des VVG (vormals §41a VVG bis 2007) ist die rechtliche Grundlage geregelt, wonach der Versicherungskunde eine Herabsetzung des Beitrags aus den vorgenannten Umständen verlangen kann.

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