Wie verhält es sich mit dem Arbeitgeberzuschuss in der PKV?

Der Beitrag zur PKV ist bei Arbeitnehmer ebenfalls arbeitgeberzuschussfähig, sofern der Versicherer folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Versicherungsschutz muss in Art und Umfang dem der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
  • Der Versicherer muss Versicherten ab dem 55. Lebensjahr Zugang zu einem brancheneinheitlichen "Standardtarif", ab 2009 Basistarif genannt, gewähren der dem Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung entspricht und dessen Höchstbeitrag den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen nicht übersteigt.
  • Der Versicherer verwendet den überwiegenden Teil seiner Überschüsse zugunsten der Versicherten.
  • Er verzichtet, vertraglich festgelegt, auf das ordentliche Kündigungsrecht.
  • Die Krankenversicherung muss separat von anderen Sparten und nach Art einer Lebensversicherung betrieben werden.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des zu zahlenden Beitrags. Er beträgt die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung, höchstens jedoch 50% des PKV-Beitrages.

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