Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Krankenversicherung kann unter Berücksichtigung von so genannten Kündigungsfristen gekündigt werden.

Bei der gesetzlichen Krankenkassen kann man eine freiwillige Mitgliedschaft durch Kündigung auf das Ende des übernächsten Monats beenden, d. h. die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate, wobei der laufende Monat in dem die Kündigung ausgesprochen wird nicht dazu zählt.
Eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse kann man unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten beenden, sofern die so genannte Bindungsfrist von 18 Monaten erfüllt ist. Die Bindungsfrist ist eine seit 2002 bestehende Mindestversicherungszeit.

Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht, sowohl für versicherungspflichtige als auch freiwillige Mitglieder wenn die Krankenkasse ihren Beitragssatz anhebt. Die Kündigung muss innerhalb von 2 Monaten nach In-Kraft-Treten erfolgen. Durch einen Entscheid des Bundessozialgerichts im Dezember 2004 haben Mitglieder einer Krankenkasse, die in Folge einer Fusion (mit einer oder mehreren Krankenkassen) einen höheren Beitragssatz zu Grunde legt ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.

Eine besondere Situation ergibt sich bei Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft, wenn zuvor einen Wahltarif vereinbart wurde, denn dann sieht das Gesetz eine Bindungsfrist von 3 Jahren vor. Mit dieser Bindungsfrist soll ein missbräuchlicher Wechsel je nach Bedarfssituation zwischen den Wahltarifen mit unterschiedlichem Leistungsumfang und Beitragshöhe verhindert werden. Die Rechtsauffassungen von Gesetzlicher und Privater Krankenversicherung gehen in diesem Punkt deutlich auseinander und es gibt noch keine klare Regelung, welche Kündigungsfrist gilt.

Wechsel der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei den privaten Krankenversicherungen besteht immer eine dreimonatige Kündigungsfrist. Man spricht hier von einer ordentlichen Kündigung. Maßgebend ist das Versicherungsjahr, d. h. eine Kündigung muss spätestens am letzten Tag des neunten Monats beim Versicherer eingehen, damit sie zum Ablauf des Versicherungsjahres wirksam wird. Zu beachten gilt, dass das Versicherungsjahr nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen muss. In den Versicherungsbedingungen ist das ausdrücklich festgelegt.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht bei einer Beitragsanpassung. Der Versicherer versendet eine Erhöhungs-Mitteilung zwischen vier und sechs Wochen vor Wirksam-Werden der Beitragsanpassung. Eine Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor In-Kraft-Treten der Beitragsanpassung beim Versicherer eingehen.

Da der eigene Gesundheitszustand und die Vorerkrankungen der Vergangenheit beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung von eminenter Bedeutung sind, sollte man zur eigenen Sicherheit grundsätzlich vor der Kündigung einer Krankenversicherung, die Annahmebestätigung eines anderen Krankenversicherers haben und dabei spielt es keine Rolle, ob man bisher gesetzlich oder bereits privat versichert war.

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